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Unfall ohne Polizei – Muss ich immer die Polizei rufen?

Unfall ohne Polizei
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Inhaltsverzeichnis: Unfall ohne Polizei – Muss ich immer die Polizei rufen?

Es gab einen leichten Knall. Niemand ist verletzt und auf den ersten Blick  sieht alles nach einer Bagatelle aus. Sie fragen sich: Muss ich deshalb die Polizei rufen? Ein Verkehrsunfall ist immer ein Störer und eine ungewollte Aufgabe. Noch unangenehmer wird sie jedoch meist im Nachhinein, wenn es Ärger bei der Schadensabwicklung gibt. Wir erklären Ihnen in diesem Ratgeber wann Sie die Polizei mit ins Boot holen sollten und wann Ihr Unfall ausnahmsweise ohne die Ordnungshüter abgewickelt werden kann. So können Sie spätere Streitigkeiten verhindern.

In Kürze

Besser zur Polizei: Melden Sie den Verkehrsunfall und riskieren Sie keinen Streit mit der Versicherung.

  • Unfall ohne Polizei: Bei Bagatellschäden am Fahrzeug – geringer Sachschaden! – dürfen Sie darauf verzichten, der Polizei den Unfall zu melden. Bedenken Sie jedoch, dass Sie eventuell Obliegenheiten gegenüber Ihrer Versicherung haben und auch bei Bagatellschäden dazu angehalten sind die Polizei zu verständigen.
  • Wann Sie die Polizei rufen müssen: Sie müssen die Beamten verständigen, wenn es bei dem Unfall zu einem Personenschaden oder einem großen Sachschaden kam.
  • Wann Sie die Polizei rufen sollten: Besteht der Verdacht, dass einer der Fahrer vor der Fahrt Alkohol oder Drogen konsumiert hat, sollten Sie den Unfall bei der Polizeibehörde melden. Auch wenn Streitigkeiten über die Unfallschuld entstehen, das gegnerische Fahrzeug aus einem Nicht-EU-Gebiet stammt oder Sie den Verdacht auf einen provozierten Unfall haben, sollten Sie die Polizei rufen.

Unfall mit geringem Sachschaden

Viele Unfälle betreffen Kleinigkeiten und sind daher so genannte Bagatellunfälle. Generell darf hier die Schadensabwicklung ohne Polizei erfolgen, wenn ein nicht bedeutender Sachschaden am Fahrzeug eingetreten ist. Das kann ein Kratzer am Lack beim Ausparken sein oder auch eine Beule beim unachtsamen Auffahren sein.

Merke

Merke: Ein Bagatellschaden ist ein Schaden, der sich auf eine geringe Schadenssumme bei einem Sachschaden beläuft. Als Orientierungswert für einen nicht bedeutenden Sachschaden geben einige Gerichte eine Schadenssumme bis 1.300 EUR an. Sie kann jedoch bei jedem Gericht anders ausfallen. Ein Personenschaden schließt einen Bagatellunfall aus.

Das bedeutet für Sie: Sie dürfen nach einem Bagatellunfall den Unfall ohne Polizei abwickeln und selbst einen Unfallbericht anfertigen. Das kann zum Beispiel der Europäische Unfallbericht sein. Diesen Bogen sollten Sie und Ihr Unfallgegner gemeinsam zweimal ausfüllen und unterschreiben.

WICHTIG: Unterschreiben Sie niemals am Unfallort ein Schuldanerkenntnis! Vom Unfallgegner formulierte Texte a la, „…bestätige ich mein alleiniges Verschulden…“ bekommen bitte niemals Ihre Unterschrift.

Sie können natürlich auch bei einem Bagatellschaden die Polizei zum Unfallort rufen. Sie dürfen den Unfall aber auch ohne Polizei dokumentieren. Sollten Sie sich für den Kontakt mit der Polizeibehörde entscheiden, müssen Sie sich gegebenenfalls auf längere Wartezeiten einstellen.

Wann muss die Polizei gerufen werden?

Es gibt jedoch einige Situationen, bei denen Sie die Polizei verständigen müssen oder auch zu Ihren Gunsten sollten. Wir haben Ihnen einen kleinen Überblick zusammengestellt:

  1. Wurde bei dem Unfall eine Person verletzt? Falls ja, müssen Sie die Polizei verständigen. Es ist hierbei egal, ob Ihr Unfallgegner, Sie oder eine nicht direkt am Unfall beteiligte Person zu Schaden gekommen ist.
  2. Haben Sie den Eindruck, dass Ihr Unfallgegner den Unfall provoziert hat? Falls ja, sollten Sie auch bei Bagatellschäden umgehend die Obrigkeit kontaktieren. Die Beamten können dann alles dokumentieren und Zeugen befragen.
  3. Gibt es Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Unfallschuld? Oder ihr Unfallgegner weigert sich, seine Daten herauszugeben? Falls ja, raten wir Ihnen dazu den Unfall bei der Polizeibehörde zu melden.
  4. Haben Sie den Verdacht, dass Ihr Unfallgegner alkoholisiert gefahren ist oder Drogen konsumiert hat? Wenn Ihnen hier etwas am Verhalten Ihres Unfallgegners merkwürdig vorkommt, raten wir Ihnen dazu, sofort die Polizei zu rufen.
  5. Das gegnerische Kennzeichen ist kein EU-Kennzeichen und der Fahrer verfügt über keinen Nachweis über eine Versicherung? Führt Ihr Unfallgegner aus Nicht-EU-Gebieten keine so genannte grüne Karte mit sich, ist es ratsam die Polizei den Unfall dokumentieren zu lassen.

Sie sind mit einem Mietwagen unterwegs. In diesem Fall müssen Sie IMMER die Polizei hinzuziehen, selbst wenn augenscheinlich gar kein Schaden erkennbar ist. Tun Sie das nicht, ist Ärger vorprogrammiert da einige Vermieter für diesen Fall per AGB den Versicherungsschutz verweigern.

Wie Sie von der polizeilichen Schadensaufnahme profitieren

Der polizeiliche Unfallbericht ist häufig sehr nützlich für Ihre Schadensregulierung. Sowohl für die Schadensersatzleistung oder eine mögliche Gerichtsverhandlung sind Sie auf der sicheren Seite. Die Schadensaufnahme erleichtert Ihnen die Schadensabwicklung.

Vorsicht: Bei einem Unfall ohne Polizei liegt kein offizieller Unfallbericht vor. Versicherungen stellen sich häufig quer, wenn Sie einen Unfall auf eigene Faust dokumentieren. Mit einem Unfallbericht der Beamten lässt Unfallhergang detailliert und professionell bestätigen. Die positive Folge für Sie: Der Schadensersatzanspruch kann ausreichend begründet werden und etwaigen Leistungskürzungen der gegnerischen Versicherung kann besser begegnet werden. Bei Bagatellschäden reicht jedoch gewöhnlich der von Ihnen ausgefüllte europäische Unfallbericht aus.

Entwendungs-, Brand- oder Wildschaden?

Hier ist Vorsicht geboten. Häufig finden Sie in den Bedingungen Ihrer Kaskoversicherung eine Klausel, die Sie bei Entwendungs-, Brand- oder Wildschaden über einem bestimmten Betrag (häufig 500 EUR) zur unverzüglichen polizeilichen Anzeige verpflichtet.

Unfallflucht vermeiden

Insbesondere bei einem Parkrempler ist der Geschädigte oft nicht anwesend. Damit Sie sich nicht der umgangssprach so genannten Fahrerflucht schuldig machen, müssen Sie eine angemessene Zeit – mindestens 30 Minuten – warten. Kommt der Geschädigte innerhalb dieser Zeit nicht zum Unfallort, müssen Sie den Vorfall bei der Polizei melden. Andernfalls begehen Sie Unfallflucht und diese ist nach § 124 Strafgesetzbuch strafbar. Stellen Sie daher unbedingt sicher, dass Ihre Personalien festgestellt werden können!

Schritte zur fairen Schadensregulierung

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