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Unfall bei Probefahrt – Wer zahlt?

Unfall bei Probefahrt
Unfall bei Probefahrt ©unsplash.com // Matthew Henry
Inhaltsverzeichnis: Unfall bei Probefahrt – Wer zahlt?

Unfälle während der Probefahrt passieren häufiger als man denkt! Es liegt in der Natur der Probefahrt, dass der Fahrer meistens das erste Mal am Steuer dieses Fahrzeugtyps sitzt.Daher ist es ganz typisch, wenn es schwerfällt, die Breite des Wagens oder dessen Bremsweg richtig einzuschätzen. Doch wer zahlt nun bei einem Unfall während der Probefahrt?

Wir erklären Ihnen in unserem Ratgeber, wer in einem solchen Fall haftet und was Sie als Geschädigter unbedingt wissen müssen.

In Kürze
  • Wir empfehlen Ihnen bei einem Verkauf von privat zu privat vorab eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. Davon profitieren im Schadensfall beide Seiten.
  • Egal ob beim Händler oder bei einem privaten Verkäufer: Wenn der Kaufinteressent einen Unfall bei der Probefahrt grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, kann die Versicherung des Händlers oder des privaten Verkäufers die Zahlung verweigern. Dann muss der Probefahrer für die verursachten Kosten aufkommen.

Wer haftet bei einem Unfall bei der Probefahrt?

Eine Probefahrt kann enorm hilfreich sein, um herauszufinden, ob das Fahrzeug den gewünschten Vorstellungen entspricht. Um in kurzer Zeit den Wagen auf Mark und Bein zu testen, liegt schnell die Aufmerksamkeit des Fahrers in erster Linie auf dem Fahrzeug und dessen Funktionen. Der eigentlich viel wichtigere Straßenverkehr bekommt nur kurze Seitenblicke. Dieses Setup ist für Probefahrten typisch und führt dazu, dass der Unfall schneller gebaut ist als sonst. Um herauszufinden, wer nun in der Zahlungspflicht steht, müssen zwei Fälle unterschieden werden:

Wichtig

Um herauszufinden, wer in der Zahlungspflicht steht, müssen zwei Fälle unterschieden werden:

  • Probefahrt beim Autohändler
  • Probefahrt bei einem Verkauf von privat zu privat

Die beiden Ausgangslagen unterscheiden sich in der Haftungsfrage ganz erheblich. Wir erklären Ihnen die Unterschiede.

Was Sie beim gewerblichen Händler beachten müssen

Schäden am Probefahrzeug sind quasi Teil des Berufsrisikos des Händlers. Für solche Schäden kommt in der Regel die Vollkaskoversicherung des Händlers auf. Doch Vorsicht! Das gilt nur bei leichter Fahrlässigkeit. Fährt der Probefahrer grob fahrlässig oder beschädigt das Fahrzeug sogar absichtlich, wird er vollständig zur Kasse gebeten. Das ist vor allem bei alkoholisiertem Fahren oder groben Verkehrsverstößen der Fall.

Wichtig

Für Schäden am Probefahrzeug kommt in der Regel die Vollkaskoversicherung des Händlers auf. Doch Vorsicht! Das gilt nur bei leichter Fahrlässigkeit. Fährt der Probefahrer grob fahrlässig, zum Beispiel unter Alkoholeinfluss, muss er die Kosten selbst tragen.

Woher weiß man, ob der Händler eine Vollkaskoversicherung hat?

Am besten fragen Sie einfach nach. Hat der Händler nichts Bestimmtes über die Art der Versicherung des Probefahrzeugs gesagt, greift eine für Sie wertvolle Sicherheitsfunktion: Die sogenannte stillschweigende Haftungsfreistellung. Weist der Händler Sie nicht ausdrücklich auf das Gegenteil hin, können Sie davon ausgehen, dass der Wagen vollkaskoversichert ist. Doch auch hier ist Vorsicht geboten. Damit die Versicherung zahlt, muss die mögliche Beschädigung durch den Unfall im Zusammenhang mit den Gefahren erfolgen, die typisch für derartige Probefahrten sind. Also beispielsweise Zusammenstöße wegen einer Fehleinschätzung der fahrzeugtypischen Breite oder Länge des Probefahrzeugs.

Entscheidet sich der Probefahrer des luxuriösen Cabriolets damit eine Tranche Pflastersteine vom Baumarkt zum eigenen Kleingarten zu transportieren, kann nicht von einer typischen Gefahr gesprochen werden. In solchen Fällen wird der Hobbygärtner zu Recht den Fahrzeugschaden selbst erstatten müssen.

Hinweis: Sollte der Händler keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben, muss er Sie vor der Probefahrt darauf aufmerksam machen, da dann Sie im bei einem Unfall die Reparaturkosten im Risiko stehen. Auch denkbar ist, dass Sie eine Vereinbarung erhalten, die für den Fall eines Unfalls eine Selbstbeteiligungshöhe festlegt. Diese liegen regelmäßig zwischen 1.000 und 3.000 €. Solche Regelungen finden Sie häufig in der Probefahrtvereinbarung, die Sie vor der Probefahrt zum Unterzeichnen bekommen. Achten Sie auf niedrige Selbstbeteiligungen!

Unfall bei Probefahrt – Verkauf von privat zu privat

Haben ein privater Verkäufer und ein privater Kaufinteressent vor der Probefahrt keine Vereinbarung über eine eventuelle Schadensregulierung getroffen, muss die Kaskoversicherung des Verkäufers für einen eventuellen Schaden am Fahrzeug aufkommen. Entscheidend ist dabei, welchen Kfz-Versicherungsschutz der Verkäufer gewählt hat:

Bei einer Voll- oder Teilkasko sind die jeweiligen Konditionen zu beachten. Teilweise wird die Haftung für einen Probefahrt-Unfall grundsätzlich ausgeschlossen. Auch kann eine Selbstbeteiligung verlangt werden oder der Unfall kann zu einem Verlust der Schadenfreiheitsklasse führen. Eine Haftpflicht hingegen übernimmt die Kosten, welche durch einen Unfall bei der Probefahrt entstehen, nicht. So muss der Probefahrer auch bei nur leichter Fahrlässigkeit die gesamten Kosten tragen.

Unser Tipp: Probefahrt-Vereinbarung bei Verkauf von privat zu privat

Wichtig

Für beide Seiten ist es ratsam, vor Fahrtbeginn eine schriftliche Vereinbarung über den Fall eines Unfalles während der Probefahrt abzuschließen. Als Privatverkäufer sollten Sie sich auch darüber informieren, welche Konditionen Ihre bestehende Kfz-Versicherung in solch einem Fall anbietet. So können Sie die Haftung im eventuellen Schadensfall vorab klären.

Auch wenn der Sinn so einer Vereinbarung auf der Hand liegt, wird sie in der Praxis zu oft vernachlässigt. Seien Sie konsequent! Lassen Sie sich als Verkäufer auch in jedem Fall vor Antritt der Probefahrt den Führerschein des Probefahrers zeigen. Halten Sie in der Vereinbarung auch fest, wie das Fahrzeug versichert ist und welche Selbstbeteiligung im Falle eines Unfalls für den Probefahrer fällig wird.

Hinweis: Wenn es während der Probefahrt zu einem Unfall kommt, wird sich danach meistens um die drohende Hochstufung in der Kfz-Versicherung gestritten. Wer soll die jetzt ausgleichen? Regeln Sie daher in der Vereinbarung zur Probefahrt, wie Sie damit umgehen wollen.

Die richtigen Schritte zur fairen Schadensregulierung

Sie haben bei einer Probefahrt durch leichte Fahrlässigkeit einen Unfall verursacht? Oder Sie wurden während der Probefahrt von einem Dritten angefahren und können gar nichts dafür? Oder Sie wollten Ihr Fahrzeug privat veräußern und der Probefahrer war grob fahrlässig unterwegs und es kam zu einem Zusammenstoß? Dann am besten schnell bei faire-Regulierung.de melden. Mit dem revolutionären Portal der fairen-Regulierung wird es für Sie ganz einfach:

  • Sie melden uns den Unfallhergang risiko- und kostenfrei telefonisch unter 0800 30 111 60 oder noch schneller online.
  • Ausschließlich lizenzierte und bewährte Verkehrsrechtspezialisten prüfen Ihren Fall sofort und erklärt Ihnen das weitere Vorgehen.
  • Die Schadensregulierung wird eingeleitet und Sie müssen sich nicht mehr mit Papierkram herumärgern.

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