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Fahrerflucht ohne Schaden? – Was Sie als Geschädigter wissen müssen.

Fahrerflucht ohne Schaden
Fahrerflucht ohne Schaden ©Bigstockphoto.com // Dudarev Mikhail // ID 14021501
Inhaltsverzeichnis: Fahrerflucht ohne Schaden? – Was Sie als Geschädigter wissen müssen.

Es gab einen Knall, aber Sie können an Ihrem Fahrzeug keinen Schaden erkennen? Oder Ihr Unfallgegner meint „Da ist nix.“ und fährt weiter? Insbesondere bei modernen Plastikstoßfängern sieht man nach einem leichten Rempler häufig nichts, aber darunter liegt dann der verdeckte Blechschaden. Manchmal weiß man selbst nicht genau, ob es überhaupt zu einem Unfall gekommen ist oder auch nicht. Wir erklären Ihnen in unserem Ratgeber, ob Fahrerflucht ohne Schaden überhaupt möglich ist und was Sie als Geschädigter unbedingt beachten müssen.

In Kürze

  • Fahrerflucht ist nach § 142 Strafgesetzbuch strafbar.
  • Auch wenn sie keinen Schaden erkennen können, kann es sich trotzdem um einen verdeckten Schaden handeln.
  • Geraten Sie in einen Verkehrsunfall ohne erkennbaren Schaden behandeln Sie diesen vorsichtshalber wie einen Unfall mit Schaden.
  • faire-Regulierung.de ist kostenlos und absolut risikofrei für Sie da und hilft Ihnen bei Ihren Fragen weiter.

Was genau ist Fahrerflucht? Und ist sie strafbar?

Unfallflucht, umgangssprachlich auch Fahrerflucht genannt, ist strafbar. Wenn sich Ihr verschuldeter Unfallgegner ohne Meldung vom Unfallort entfernt, erfüllt er den Straftatbestand der Fahrerflucht nach § 142 Strafgesetzbuch. Voraussetzung hierfür ist, dass er am Unfall beteiligt war und Sie oder die Polizei seine Personalien nicht feststellen konnten. Grundsätzlich ist die Fahrerflucht strafbar. Je nach Umständen müssen Flüchtige mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen. Hinzu können ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis kommen.

Wichtig: Gibt es keinen Schaden, kann es auch keine Fahrerflucht geben. Doch Vorsicht! Nicht jeder Schaden ist von außen betrachtet gleich sichtbar. Entfernt sich der Verursacher jedoch vom Unfallort, kann auch nachträglich noch Fahrerflucht festgestellt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass er die Feststellung seiner Personalien nicht ermöglicht hat. Dies trifft auch zu, wenn der Verursacher zum Zeitpunkt der Fahrerflucht keine Kenntnis davon hatte.

Es wird unbedingt dazu geraten, den Geschädigten oder die Polizei persönlich zu informieren. Gut zu wissen: Ein Zettel an der Windschutzscheibe des Geschädigten reicht nicht aus, um den Austausch der Personalien zu ermöglichen. Es kann nämlich nicht sichergestellt werden, dass der Geschädigte diesen Zettel tatsächlich erhält.

Gibt es überhaupt eine Fahrerflucht ohne Schaden?

Ein schadenfreier Unfall ist in sich ein Widerspruch. Ein Unfall liegt nur vor, wenn ein Personen- oder Sachschaden entstanden ist. Die Fahrerflucht setzt voraus, dass sich ein Unfall ereignet hat. Ein Unfall führt jedoch stets zu einem Personen- oder Sachschaden. Fazit: Ohne Schaden kein Unfall und ohne Unfall keine Fahrerflucht.
Vorsicht! Können Sie an Ihrem oder dem gegnerischen Fahrzeug mit bloßem Auge keinen Schaden erkennen, heißt das nicht, dass es keinen Schaden gibt.
Fahrerflucht ohne sofort sichtbaren Schaden ist trotzdem möglich! Auch ein kleiner, kaum sichtbarer Kratzer kann ziemlich teuer werden. Wir raten Ihnen zum sicheren Weg – gehen Sie zunächst von einem Unfall aus. Nur so können Sie strafrechtlich nicht belangt werden.

Was ist keine Fahrerflucht?

Umstände, die nicht als Fahrerflucht gelten

  • Verlassen der Unfallstelle, um den Schaden umgehend bei der nächsten Polizeistelle zu melden
  • Verlassen der Unfallstelle, um Hilfe für Verletzte Personen zu holen
  • Weiterfahren, wenn nachweislich kein Schaden entstanden ist
  • Nach einem Wildunfall weiterfahren ist zwar keine Fahrerflucht, weil es keinen Geschädigten gibt. Verletzte Tiere dürfen natürlich nicht sich selbst überlassen werden.
    Sie müssen den Wildunfall umgehend der Polizei melden!
  • Weiterfahren, wenn der Unfall nicht bemerkt wurde ist keine Fahrerflucht, da diese einen gewissen Vorsatz voraussetzt. Doch Vorsicht! Ob der Vorfall wirklich nicht bemerkt wurde, wird in einem Gutachten überprüft.

Was tun als Geschädigter bei einem Unfall ohne Schaden?

Bei einem Verdacht auf einen Unfall gelten dieselben Vorschriften wie bei einem echten Unfall auch.
Besonders wichtig ist, dass Sie mit dem Unfallverursacher die Kontaktdaten austauschen. Schreiben Sie sich folgende Daten auf:
• Name und Anschrift des Fahrers
• Name und Anschrift des Fahrzeughalters
• Das gegnerische KfZ-Kennzeichen

Machen Sie unbedingt Fotos von Ihrem und dem gegnerischen Fahrzeug und der Umgebung und notieren Sie, wie sich der mögliche Unfall ereignet hat. Informieren Sie außerdem die Polizei um den Vorfall aufnehmen zu lassen. Lassen Sie anschließend Ihr Fahrzeug von einem Gutachter überprüfen. Falls Sie als Geschädigter Ansprüche oder Fragen haben, melden Sie sich bei unserem Expertenteam von faire-Regulierung.de und wir regeln absolut kostenfrei und zuverlässig Ihren Schadensfall.

Die richtigen Schritte zur fairen Schadensregulierung

Sie befürchten an Ihrem Fahrzeug einen Schaden oder haben einen verdeckten Schaden? Oder der Verursacher beging Fahrerflucht ohne Schaden? Dann am besten schnell bei faire-Regulierung.de melden. Das sichere Verfahren im Überblick:
• Sie geraten unverschuldet in einen möglichen Verkehrsunfall und wollen Schadensersatzansprüche geltend machen.
• Sie melden uns den Unfallhergang risiko- und kostenfrei telefonisch unter 0800 30 111 60 oder noch schneller online.
• Unser kompetentes Team prüft Ihren Fall sofort und erklärt Ihnen das weitere Vorgehen.
• Die Schadensregulierung wird eingeleitet und Sie müssen sich nicht mehr mit Papierkram herumärgern.

Die lizenzierten Spezialisten aus dem faire-Regulierung Netzwerk erledigen die anfallenden Aufgaben und kümmern sich um Ihre Schadensersatzansprüche, absolut kompetent und ohne Risiko für Sie.

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